Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden

„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September

1981.

1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006

sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

 

§ 2 Begriffsdefinitionen

2.1 Begriffsdefinitionen:

„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische

Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung

in Anspruch nimmt. Der Gast

ist in der Regel zugleich Vertragspartner.

Als Gast gelten auch jene Personen,

die mit dem Vertragspartner anreisen

(zB Familienmitglieder, Freunde

etc).

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person

des In- oder Auslandes, die als

Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag

abschließt.

„Konsument“ und

„Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes

1979 idgF zu

verstehen.

„Beherbergungsvertrag“:

Ist der zwischen dem Beherberger und

dem Vertragspartner abgeschlossene

Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher

geregelt wird.

 

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners

durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten

als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen

Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten

des Beherbergers erfolgt.

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung

abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist

der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen

Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung

hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich

oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der

Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners

beim Beherberger zustande.

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend)

vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB

Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten

die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

 

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit

anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“)

zu beziehen.

4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt

die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis

12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in

Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht

sind.

 

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung

vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne

Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht

keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt

vereinbart wurde.

5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen

die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages

folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die

Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als

erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag

bekannt.

5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners

kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten

Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige

Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der

Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung

durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige

Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren

möglich:

- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;

- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;

- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.

bis 3 Monate 3 Monate bis 1 Monat 1 Monat bis 1 Woche In der letzten Woche
keine Stornogebühren 40 % 70 % 90 %

 

Behinderungen der Anreise

5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb

erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer

Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich

sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage

der Anreise zu bezahlen.

5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit

wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich

wird.

 

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft

(gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner

zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich

gerechtfertigt ist.

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum

(die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren

Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche

Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

 

§ 7 Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner

das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen

des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen

den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.

Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien

(Hausordnung) auszuüben.

 

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das

vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter

Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden

sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert

der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs

in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder

bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit

zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,

Telegramme, usw.

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er

oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners

Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

 

§ 9 Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist

er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht

gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101

ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.

Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung

seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung,

sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und

für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen

Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger

berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch

auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen

aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung

seiner Leistung zu.

 

§ 10 Pflichten des Beherbergers

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem

Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt

inbegriffen sind, sind beispielhaft:

a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt

werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,

Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;

b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter

Preis berechnet.

 

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten

Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn

die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben

oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht

worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger

für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der

aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1

ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die

Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung

festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung

des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen

nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit.

Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der

Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden

des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist

der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit

ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast

für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie

entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag

von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden

Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit

zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von

ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung

gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.

11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger

ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als

Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen,

wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis

nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb

von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner

bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

 

§ 12 Haftungsbeschränkungen

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für

leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für

leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner

die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,

immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden

nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der

Höhe des Vertrauensinteresses.

 

§ 13 Tierhaltung

13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls

gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während

seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder

dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu

lassen.

13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende

Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die

auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis

der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu

erbringen.

13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur

ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden

umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der

Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen

sich Tiere nicht aufhalten.

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert

wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts

rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages

zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht

verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer

Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht

benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit

der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese

Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen

Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse

nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt

mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in

der Nebensaison entspricht.

 

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er

mit Zeitablauf.

15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle

vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er

sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder

was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine

Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der

Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet

ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners

an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der

Vertragspartner.

15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können

die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten

Vertragsende, auflösen.

15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung

aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw

der Gast

a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder

durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten

den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb

wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet

oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung

gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit

schuldig macht;

b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer

hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;

c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten

Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis

(zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc)

unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach

dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht

befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners

sind ausgeschlossen.

 

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird

der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr

in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen

Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig

ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen

des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf

Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen

endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen

treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden

sind.

16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall

gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe

b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,

c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls

für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,

d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw,

soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt

oder beschädigt wurden,

e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen

wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen

Desinfektion, Räumung o. ä,

f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

 

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter

Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ)

sowie UN-Kaufrecht.

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz

des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte

auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu

machen.

17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist

und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen,

können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen

Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht

werden.

17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist

und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme

Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den

Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich

zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

 

§ 18 Sonstiges

18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf

einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner,

welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche

nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt

oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage

der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem

Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem

Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der

Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen

Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen

Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn,

der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist

gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen